Price List - Terms Of Business / Preise - AGB 2024
Preise, Vergütungen und Gebühren richten sich nach BGB § 310, den gültigen AGB vom 3. Januar 2024 (AGB), gerichtlich dem aktuell gültigen JVEG (Art 17 v G 25.06.2021 / 2154 ff.) und den
Vereinbarungen aus schriftlichem Preisangebot und Auftragsbestätigung für Werk- und Dienstverträge des AKHSV® Sachverständigenbüro´s Hidde (genannt Sachverständiger) und erforderlicher
Nebenleistungen. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung nach deutschem UStG. Der aktuelle Stundensatz für Leistungen des JVEG wird nach Honorargruppe 6 berechnet. Zudem kommen die Grundlagen der
aktuellen Gerichtsurteile für Gutachterkosten des AG Bochum 70 C 205 / 00, des AG Regensburg 10 C 1150 / 00 und LG Coburg 32 S 61 / 02 in Anwendung. Schulungsleistungen, Beratungen und
Unterweisungen werden individuell berechnet und angeboten. Gerichtsstand ist der Wohnsitz / Büroadresse des AKHSV® Sachverständigenbüro´s Hidde (genannt Sachverständiger) mit Gerichtsort
Potsdam.
AGB 2024 AKHSV® Sachverständigenbüro Hidde
§ 1 Vertragsgegenstand:
1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Gutachtenerstellung, Beratung, Restwertermittlung, Ingenieurdienstleistung, Schulung o.
Durchführung von Lehrgängen / Trainingsmaßnahmen / Seminaren auf dem Gebiet Arbeitsschutz, Fahrzeug - / Krantechnik, Baumaschinentechnik und Arbeitsstellensicherung im öffentlichen Verkehrsraum,
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen, Transportlogistik bzw. weiterer fachspezifischer Themen.
2. Als Grund für die Beauftragung gilt ausschließlich der im Auftrag genannter Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer genaue Angaben über den Verwendungszweck oder dem
Ziel zu machen und bei einer Änderung dies dem AKHSV® Sachverständigenbüro Hidde unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 1 bis 15) abweichende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Auftragnehmer ausdrücklich unterschrieben werden.
§ 2 Rechte und Pflichten
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens oder der oben aufgeführten Leistungen wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
durchgeführt.
2. Rahmenverträge und Einzelverträge mit sogenanntem Wettbewerbsverbot sind laut aktueller Entscheidung des BGH und der OLG für freiberufliche Sachverständige,
Sachverständigenbüro´s unwirksam. In diesen Fällen besteht der Verdacht auf Abhängigkeit, arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen und Scheinselbstständigkeit.
3. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen oder Verträge des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens oder der anderen Leistungen zur Folge hätten.
4. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendige Dinge veranlassen: Arbeiten mit einer Assistenz in der Büro-,
Seminarorganisation und -durchführung, Besichtigungen, notwendige Untersuchungen vor Ort, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer einfachen Entfernung von 600 km (einfache Strecke zum
Leistungsort).
5. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Sachverständigen, die zur Erstellung des Gutachtens oder der oben aufgeführten Leistungen notwendige Auskünfte bei Beteiligten, Behörden, Herstellern oder
unabhängigen Dritten einzuholen. Auf Verlangen des Sachverständigen sind Einzelvollmachten zu erstellen.
§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen, Technik, Seminarräume rechtzeitig, verbindlich und unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
2. Der Auftraggeber hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm Zugang zum Begutachtungsobjekt, dem Betriebsbereich bzw. zugehörigen Unterlagen und Materialien rechtzeitig
zu ermöglichen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten oder oben genannten Leistungen (z.B. Ausfall von Terminen, Schulungen etc.)
von Belang sind. Entsprechend angefallene Aufwendungen des Sachverständigenbüros sind zu erstatten.
§ 4 Hilfskräfte
1. Der Sachverständige ist verpflichtet das Gutachten oder anderen Leistungen persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrages jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach
eigenem Ermessen zusätzliche Ingenieure, Referenten, Assistenten und Hilfskräfte heranziehen.
2. Anfallende Kosten für § 4 Punkt 1 oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 1.000,00 Euro im
Einzelfall. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
§ 5 Weitere Sachverständige
1. Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber nach deren abweichenden Kostensätzen.
2. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
§ 6 Terminvereinbarung
1. Der Sachverständige hat das Gutachten / Seminarvorbereitung in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Für Seminare sind ca. 4 Wochen Vorlaufzeit (schriftliche Beauftragung und
Seminarvorbereitung) erforderlich.
2. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind keine Auftragserteilungen. Die reine
Avisierung von Terminen ist rechtsunwirksam und kann seitens des Auftragnehmers (AKHSV) jederzeit/kurzfristig storniert werden.
§ 7 Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über
nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für mündliche und schriftliche Auskünfte gegenüber Auftraggebern, welche Kundschaft zum bisherigen Aufgabengebiet
(AKHSV) gehört.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies auf Grund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner
Schweigepflicht entbunden hat.
§ 8 Urheberrecht und Wettbewerbsverbote
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten oder die Leistung nur zu dem in der Auftragerteilung festgelegtem Zweck verwenden.
2. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens oder anderer schriftlicher bzw. elektronischer Aufzeichnungen (auch AKHSV Softwarelösungen), wie Artikel in der Fachpresse,
Schulungsunterlagen, Handouts, Präsentationen und betriebsspezifische Erarbeitungen sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben
hat.
3. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten, den Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen (auch AKHSV Softwarelösungen), Veröffentlichungen in der Fachpresse, erstellten
Schulungsmaterialien, Filmen und PowerPoint Präsentationen ein Urheberrecht. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht zieht ein Gerichtsverfahren nach sich. Die ungenehmigte Vervielfältigung oder
Weitergabe von AKHSV Software wird mit dem Faktor 5 zum ursprünglichen Verkaufspreis / pro Stück in Ansatz gebracht.
4. Bei Verstößen gegen das Urheberrecht haftet der Sachverständige nicht für damit verbundene Schäden. Dies gilt auch für unberechtigte Nutzung von Seminarunterlagen durch nicht ausgebildete und
unqualifizierte Referenten, Befähigte Personen oder andere Vortragende.
5. Freiberufliche Leistungen unterliegen laut aktueller Rechtssprechung des OLG Frankfurt keinem Wettbewerbsverbot. Dementsprechende Vereinbarungen und schriftliche
Verträge / Vereibarungen von Auftraggebern sind rechtunwirksam. Gleiches betrifft Auskunftsersuchen der Auftraggeber, für welche Unternehmen AKHSV tätig ist. Die Chancen einer anderen Tätigkeit bei
Vertragsende mit einem Auftraggeber sollen dabei gewahrt bleiben.
§ 9 Auskunftspflicht
1. Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten / die Dienstleistung termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich
vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens / der Dienstleistung.
§ 10 Vergütung des Sachverständigen
1.Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in den vorliegenden aktuellen AGB, bei Beweisbeschlüssen
(Gerichtsaufträgen) das aktuelle JVEG (Art. 17 v G 25.06.2021 / 2154), sowie die Vereinbarungen des Gutachtervertrages bzw. Gebühren für andere Dienstleistungen.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag /
Auftragserteilung / Auftragsbestätigung anzugeben. Sie liegt in der Regel bei 50% des Auftragswertes und ist 2 Wochen vor Termin zu entrichten. Der Sachverständige ist berechtigt erst nach Eingang
der Vorauszahlung tätig zu werden bzw. mit der Vorbereitung / Reiseplanung zu beginnen.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens oder anderer Leistungen notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen.
4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens bzw. Fertigstellung der Leistung an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in
Abzug zu bringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätze jeweils
nach dem Zeitaufwand.
6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer
Einsatz des Sachverständigen gefordert wird ( z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit, unter extremen Witterungsbedingungen – Behinderung durch Eis- und Schnee oder Temperaturen unter – 5 Grad
Celsius oder über + 28 Grad Celsius -, Arbeiten von 19.00 bis 07.00 Uhr -, extremen Schmutz und Verschmutzung / Zerstörung der Kleidung und Ausrüstung, Fahrzeug, Fahrzeugeinsatz in unwegsamen Gelände
oder mit Hänger, Arbeiten im europäischen Ausland ).
7. Zudem werden zusätzliche Aufwendungen und höhere Kosten durch die Hygiene- und Abstandsregeln in der COVID 19 Pandemie in Rechnung gestellt. Stornogebühren infolge diesbezüglicher massiver Krankheitsausfälle betragen 50% der vereinbarten Auftragssumme.
8.Aus aktuellem Anlaß (08.03.2023) werden die erhöhten Aufwendungen in den Energiepreisen prozentual dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies betrifft Energiekosten, Preiserhöhungen für Lieferleistungen, erhöhte Materialkosten und Fahrzeug sowie Kraftstoffkosten. Diese werden mit +20 % in Rechnung gestellt, soweit sie einen Wert von 20 % überschreiten.
9. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der Besteuerung nach deutschem UStG und zzgl.
gesetzlicher MWSt. ausgewiesen.
§ 11 Zahlungen
1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit der Übergabe des Gutachtens / Seminardienstleistung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ohne
jeden Abzug zu bezahlen.
2. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist.
3. Desweitern ist der Sachverständige befugt Verzugszinsen zu verlangen, die in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (Basiszinssatz n. BGB § 247 Abs. 1 + 2) angesetzt
werden können. (aktueller Zinssatz von 1,62 % (01.01.2023) bzw. unter www.bundesbank.de abrufbar.
§ 12 Haftung
1. Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
2. Seminardienstleistungen sind ausgeschlossen. Die Unternehmen / Seminarteilnehmer haben die eigene Verpflichtung, die neuen Kenntnisse aus Wissenschaft und Technik nachzuarbeiten bzw. aktuell zu
ergänzen. Änderungen sind vorbehalten.
3. Beratungsleistungen sind ausgeschlossen. Die Beratungen basieren auf dem aktuellen Wissensstand zum Zeitpunkt der Vorbereitung und Beratung. Änderungen sind
vorbehalten.
§ 13 Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrages (Werkvertrag) oder anderen Dienstleistungsauftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich 4 Wochen vorher zum
Leistungstermin zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach Sachverständigenordnung obliegenden Pflichten verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungs- und Zahlungspflicht bzw. Informationspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert
oder dem Sachverständigen keinen rechtzeitigen Zugang verschafft. Dies betrifft auch kurzfristige Stornierungen von Seminardienstleistungen, Verweigerung von Auskünften und Preisverhandlungen 2
Wochen vor dem leistungstermin.
4. Desweitern gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten auf Grund einer Mahnung des
Sachverständigen nicht ändert.
5. Sofern es zu einer Kündigung kommt, deren Gründe der Sachverständige nicht zu vertreten hat, kann der Sachverständige maßgebend nach dem Stand seines Gutachtens oder anderer Leistungen (Ausfall
von Schulungen / Unterweisungen / Präsentationen / Vorortterminen) 50 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber verlangen.
6. Sofern die Kündigungsgründe vom Sachverständigen zu vertreten sind, hat dieser einen Anspruch auf Vergütung, die sich nach dem Stand des Gutachtens, Vorbereitung von Schulungen und Unterweisungen
bzw. Materialkauf bemisst. Dies können Zeitkonflikte, Erkrankungen oder mangelhafte Kommunikation des Auftraggebers in Bezug auf die Auftragerteilung sein. Somit hat der Auftraggeber mindestens 20 %
der vereinbarten Summe an den Auftragnehmer zu zahlen.
§ 14 Gerichtsstand und Erfüllung
Sachverständigenbüro Hidde, Hasenweg 13D, 14552 Michendorf / Potsdam-Mittelmark
mit Gerichtsstand Potsdam / Brandenburg
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages auf Grund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können
durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
3. Verstöße gegen das Urheberrecht, die unberechtigte Vervielfältigung oder Weitergabe von AKHSV Seminarunterlagen, AKHSV Betriebsanweisungen, AKHSV Ladeanweisungen oder Bestandteilen von AKHSV
Gutachten werden umgehend nach Bekanntwerden zur Anzeige gebracht. Die betrifft auch die mißbräuchliche Verwendung von AKHSV Fachtexten oder Texten aus dem AKHSV Internetauftritt (auch auszugsweise)
in anderen Publikationen oder Veröffentlichungen.
4. Seit 2008 wird dem Begriff Sachverständigenbüro Hidde die patentierte Wortmarke AKHSV® vorangestellt. Dies ist ein eingetragenes Markenzeichen beim Deutschen Patentamt München und ist gesetzlich
geschützt.
5. Für administrative Aufgaben und Durchführung von Seminaren wurde am 1.7.2010 Frau Britta Hidde die Geschäftsleitung des AKHSV® Sachverständigenbüro´s Hidde übertragen. In ihrem Auftrag arbeiteten
grundsätzlich externe Fachanwälte, Sachverständige, Ingenieure, Sicherheitsfachleute und professionelle Referenten in den o. g. Fachgebieten.
Michendorf, den 3. Januar 2024
B r i t t a H i d d e
- Inhaber -
AKHSV® Sachverständigenbüro Hidde